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   BSG, 27.02.1986 - 1 RR 9/84   

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BSG, 27.02.1986 - 1 RR 9/84 (https://dejure.org/1986,19421)
BSG, Entscheidung vom 27.02.1986 - 1 RR 9/84 (https://dejure.org/1986,19421)
BSG, Entscheidung vom 27. Februar 1986 - 1 RR 9/84 (https://dejure.org/1986,19421)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 14.04.1983 - 8 RK 28/81

    Dienstordnung der Krankenkassen - Zuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag -

    Auszug aus BSG, 27.02.1986 - 1 RR 9/84
    April 1983 8 RK 28/81 67.

    April 1983 (BSGE 55, 67, 71 ff : SozR 2200 5 355 Nr. 3 S 12 ff) eingehend dargelegt und mit überzeugender Begründung weiter ausgeführt, daß angesichts der Absicht des Bundesgesetzgebers und der Landesgesetzgeber, im Interesse der erstrebten Einheitlichkeit des Besoldungs- und weiteren Leistungsrechts jeweils für ihren Bereich den DO-Angestellten keine Leistungen mehr zukommen zu lassen, die der Art nach für die staatlichen Beamten nicht vorgesehen seien, den -"6-.

    Allerdings hat der 8. Senat des BSG in seinem Urteil vom 14. April 1983 (BSGE 55, 67, 77f : SozR 2200 5 355 Nr"3 S 18f) ausgeführt, daß die Neuregelungsgesetze nicht einen übergangslosen Wegfall der dem Landesbeamtenrecht fremden Geld- oder geldwerten Leistungen vorgeschrieben haben, sondern es den DO-Gebern überlassen worden ist, bei der Anpassung ihrer Dienstordnungen (Art VIII 5 3 Abs. 1 S 2 des 2. BesVNG; Art IV 5 2 Abs. 1 LBesAan) auch hinsichtlich dieser Leistungen die Grundsätze der Besitzstandswahrung zu beachten, wie sie in dem für entsprechend anwendbar erklärten Art IX 55 11 bis 13 des 2. BesVNG näher konkretisiert sind.

    Ungeachtet dieses Einwandes und auch auf der Grundlage der Ausführungen im Urteil des 8. Senats des BSG vom 14. April 1983 (aaO) hat für die Weitergewährung von Beitragszuschüssen an die O-Angestellten der Klägerin jedenfalls für das hier allein streit'ge Jahr 1984 eine Rechtsgrundlage gefehlt.

    8. Senats des BSG (BSGE 55, 67, 69 aE SozR 2200 5 355 Nr. 3 S 9f) dargelegt hat, der Bundesgesetzgeber bei den hier einschlägigen Regelungen des Art VIII des 2. BesVNG auf eine Rahmenkompetenz nach Art. 75 Nr. 1 GG beschränken müssen und wollen.

    Eine solche Rahmenkompetenz schließt indes hinsichtlich sachlich eng begrenzter Einzelregelungen nicht aus, für die landesunmittelbaren Körperschaften unmittelbar geltende Rechtssätze des Bundesrechts zu setzen und insoweit dem jeweiligen Bundesland eine eigene Gesetzgebungsbefugnis nicht mehr zu be- lassen (BSGE 55, 67, 69 : SozR 2200 EUR 355 Nr. 3 S 9; BSGE 55, 268, 273 : SozR aaO Nr M S 25, jeweils mwN).

    Das hält sich im Rahmen des Vorranges des staatlichen Rechts gegenüber der Befugnis der Sozialversicherungsträger zur Erfüllung ihrer Aufgaben und da\ it auch zum Erlaß einer DO in eigener Verantwortung (% 29 Abs. 3 SGB A; zum Inhalt und Umfang des Selbstverwaltungsrechts bei der Regelung des Besoldungsrechts vgl 28 BSGE 55, 67, 74 SozR 200 S 355 Nr. 3 S IA; BSGE 55, 268, 269 : SozR aaO Nr. 4 S 21).

  • BSG, 25.08.1983 - 8 RK 39/82

    Überleitungszulage - Erhöhung der Dienstbezüge - Dienstaltersstufe

    Auszug aus BSG, 27.02.1986 - 1 RR 9/84
    hobenen Rüge, das SG habe unter Verletzung des % 54 Abs. 3 SGG iVm Art. 20 Abs. 2 GG das Wesen der Aufsichtsklage als einer reinen Anfechtungsklage (vgl demg genüber allerdings BSGE 55, 268, 269 SozR 2200 5 355 Nr. 4 S 20 mwN) verkannt und deswegen statt Durchführung einer bloßen Rechtskontrolle des angefochtenen Verwaltungsaktes an desssen SQelle eine neue Regelung gesetzt, im vorliegenden Verfahren nic t nachgehen kann.

    Eine solche Rahmenkompetenz schließt indes hinsichtlich sachlich eng begrenzter Einzelregelungen nicht aus, für die landesunmittelbaren Körperschaften unmittelbar geltende Rechtssätze des Bundesrechts zu setzen und insoweit dem jeweiligen Bundesland eine eigene Gesetzgebungsbefugnis nicht mehr zu be- lassen (BSGE 55, 67, 69 : SozR 2200 EUR 355 Nr. 3 S 9; BSGE 55, 268, 273 : SozR aaO Nr M S 25, jeweils mwN).

    Art VIII % u des 2. BesVNG ist ein solcher Rechtssatz und hat daher ohne Transformation durch die Landesgesetzgebung unmittelbare Wirkung auch für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts (BSGE 55, 268, 273 : SozR 2200 3 355 Nr H s 25).

    Wenn, wie ausgeführt, Art IV 5 2 Abs. 2 LBesAan lediglich eine deklaratorische und deshalb von einigen Landesgesetzgebern noch nicht einmal für erforderlich erachtete (vgl BSGE 55, 268, 273 : SozR 2200 S 355 Nr. 4 S 25) Verweisung auf Art VIII % H des 2. BesVNG als der eigentlich konstitutiven und auch für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts unmittelbar geltenden Vorschrift des Bundesrechts darstellt, so kann deren Vereinbarkeit mit 55 351, 352 RVO unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Rangfolge iS des Art. 31 GG von 2-.

    Das hält sich im Rahmen des Vorranges des staatlichen Rechts gegenüber der Befugnis der Sozialversicherungsträger zur Erfüllung ihrer Aufgaben und da\ it auch zum Erlaß einer DO in eigener Verantwortung (% 29 Abs. 3 SGB A; zum Inhalt und Umfang des Selbstverwaltungsrechts bei der Regelung des Besoldungsrechts vgl 28 BSGE 55, 67, 74 SozR 200 S 355 Nr. 3 S IA; BSGE 55, 268, 269 : SozR aaO Nr. 4 S 21).

  • BSG, 04.12.1985 - 1 RR 3/85

    Krankenkasse - Krankenversicherungsbeitrag - Bestandsschutz - Besitzstandswahrung

    Auszug aus BSG, 27.02.1986 - 1 RR 9/84
    Dem Einwand, daß diese Regelungen eine abschließende Überleitung ledigleich für bestimmte beamtenrechtliche Zulagen enthielten und deshalb für Geld- oder geldwerte Leistungen das neue Recht ohne Übergangsregelung an die Stelle des alten Rechts trete, ist der.8. Senat mit der - vom erkennenden Senat (Urteil vom ü. Dezember 1985 1 RR 3/85 entgegen-.

    Zwar hat sich, wie der Senat (Urteil vom 4. Dezember 1985 1 RR 3/85 -) im Anschluß an die Rechtsprechung des -.

    - 1 RR 3/85 - ausgeführt, daß die Beitragszuschüsse - wenn überhaupt - nur den nichtruhegehaltsfähigen Zulagen iS des Art IX % 12 Abs. 1 des 2. BesVNG vergleichbar seien und daß deshalb nur ein geringerer, dem Abs. 3 dieser Regelung entsprechender Bestandsschutz 15 einer aufzehrbaren Ausgleichsa uleistung in Betracht komme.

  • BSG, 13.07.1978 - 3 RK 21/77

    Krankenkasse - Dienstordnungs-Angestellte - Jubiläumszuwendungen - Bloßer

    Auszug aus BSG, 27.02.1986 - 1 RR 9/84
    Vielmehr betreffen die beanstandeten Vorstandsbeschlüsse Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, die wenn schon nicht als Bestandteil der Besoldung in den Besoldungsplan der DO aufzunehmen (5 353 Abs. 1 RVG), so doch jedenfalls gemäß 5 352 RVO in der DO zu regeln sind (vgl BSGE 46, 155, 156 f : SozR 2200 5 352 Nr. 1 S 2 f; BSGE 47, 21, 22 : SozR 2200 % 352 Nr. 3 S 9 mwN).
  • BSG, 14.04.1983 - 8 RK 20/81
    Auszug aus BSG, 27.02.1986 - 1 RR 9/84
    Nach Bekanntwerden der Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.1983 8 RK 20/81" 28/81, 29/81.
  • BAG, 26.03.1987 - 6 AZR 511/85

    Krankenversicherungsbeitragszuschüsse für Dienstordnungsangestellte

    Dies ergibt sich aus § 357 Abs. 3 RVO, wonach der Dienstordnung widersprechende Bestimmungen des Anstellungsvertrages nichtig sind (BAGE 31, 381, 389 f. [BAG 25.04.1979 - 4 AZR 791/77]; 36, 52, 54 [BAG 12.08.1981 - 4 AZR 918/78]; 47, 1, 7 = AP Nr. 49, 51 und 59 zu § 611 BGB DO-Angestellte; BSG Urteil vom 27. Februar 1986 - 1 RR 9/84 - Reg.Nr. 16209 = USK 8617; Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Januar 1987, Vorbem. 4 zu Art. VIII 2. Besoldungs- und VersorgungsneuregelungsG).

    Der den DO-Angestellten in der Vergangenheit gewährte Zuschuß zu ihren Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung ist eine Geld- bzw. geldwerte Leistung im Sinne von Art. IV § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesAnpG bzw. des Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 des 2. BesVNG (vgl. BSGE 55, 67 ff.; BSG Urteil vom 27. Februar 1986, aaO), den die Landesbeamten nach den mit zulässigen Revisionsgründen nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht erhalten.

    Eine solche entgegenstehende Vorschrift ist aber mit Art. IV § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesAnpG gegeben (BSGE 55, 67 ff.; BSG Urteil vom 27. Februar 1986, aaO).

    Art. IV § 2 Abs. 2 LBesAnpG enthält dabei weder eine unzulässige Rückwirkung noch einen Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BSG Urteil vom 27. Februar 1986, aaO).

  • BAG, 26.03.1987 - 6 AZR 509/85

    Krankenversicherungsbeitragszuschüsse für Dienstordnungsangestellte

    Dies ergibt sich aus § 357 Abs. 3 RVO, wonach der Dienstordnung widersprechende Bestimmungen des Anstellungsvertrages nichtig sind (BAGE 31, 381, 389 f. [BAG 25.04.1979 - 4 AZR 791/77]; 36, 52, 54 [BAG 12.08.1981 - 4 AZR 918/78]; 47, 1, 7 = AP Nr. 49, 51 und 59 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; BSG Urteil vom 27. Februar 1986 - 1 RR 9/84 - Reg.Nr. 16209 = USK 8617; Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Januar 1987, Vorbem. 4 zu Art. VIII 2. Besoldungs- und VersorgungsneuregelungsG).

    Der den DO-Angestellten in der Vergangenheit gewährte Zuschuß zu ihren Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung ist eine Geld- bzw. geldwerte Leistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des 2. LBesAnpG bzw. des Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 des 2. BesVNG (vgl. BSGE 55, 67 ff.; BSG Urteil vom 27. Februar 1986, aaO), den die Landesbeamten nach den mit zulässigen Revisionsgründen nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht erhalten.

    Eine solche entgegenstehende Vorschrift ist aber mit Art. 3 Abs. 1 des 2. LBesAnpG gegeben (BSGE 55, 67 ff.; BSG Urteil vom 27. Februar 1986, aaO).

    Art. 3 Abs. 7 des 2. LBesAnpG enthält dabei weder eine unzulässige Rückwirkung noch einen Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BSG Urteil vom 27. Februar 1986, aaO).

  • BAG, 17.12.1987 - 6 AZR 747/85

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Verbandszulage - Festlegung von

    Ebenso hat das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 27. Februar 1986 - 1 RR 9/84 - (USK 8617) ausgeführt, die Auswirkungen auf das Dienstverhältnis des einzelnen DO-Angestellten seien erst eine Folge der von den Körperschaften selbst vorgenommenen Anpassungen ihrer Dienstordnungen an die neue Gesetzeslage.

    BesVNG (BSGE 55, 67 ff.; BSG Urteil vom 27. Februar 1986, aaO).

    Der dem Dienstordnungsgeber belassene Gestaltungsspielraum deckt eine uneingeschränkte und volle Weiterzahlung der Verbandszulage nicht ab (erkennender Senat Urteil vom 26. März 1987 - 6 AZR 511/85 - nicht veröffentlicht; BSG Urteil vom 27. Februar 1986, aaO).

  • BAG, 17.12.1987 - 6 AZR 746/85

    Festsetzung von Zulagen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristversäumung

    Ebenso hat das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 27. Februar 1986 - 1 RR 9/84 - (USK 8617) ausgeführt, die Auswirkungen auf das Dienstverhältnis des einzelnen DO-Angestellten seien erst eine Folge der von den Körperschaften selbst vorgenommenen Anpassungen ihrer Dienstordnungen an die neue Gesetzeslage.

    BesVNG (BSGE 55, 67 ff.; BSG Urteil vom 27. Februar 1986, aaO).

    Der dem Dienstordnungsgeber belassene Gestaltungsspielraum deckt eine uneingeschränkte und volle Weiterzahlung der Verbandszulage nicht ab (erkennender Senat Urteil vom 26. März 1987 - 6 AZR 511/85 - nicht veröffentlicht; BSG Urteil vom 27. Februar 1986, aaO).

  • BGH, 28.01.1988 - IX ZR 75/87

    Revisibilität von in mehreren OLG-Bezirken geltenden Rechtsnormen; Bestandsschutz

    Das hat das Bundessozialgericht mehrfach entschieden (Urt. v. 4. Dezember 1985 - 1 RR 3/85, SozR 7223 Art. 8 § 4 des 2. BesVNG Nr. 1; vom 27. Februar 1986 - 1 RR 9/84, USK 8617).
  • BSG, 22.04.1986 - 8 RR 6/84

    Ansprüche eines Geschäftsführers - Gesetzliche Krankenkasse - Gewährung

    Dieser Grundsatz der Homogenität des Besoldungsgefüges verbietet die Gewährung solcher Geld- oder geldwerten Leistungen an DO-Angestellte, welche das vergleichbare Beamtenrecht des Bundes bzw des Landes nicht kennt (so bezüglich des Zuschusses der Träger bzw Verbände der gesetzlichen Krankenversicherung zum Beitrag ihrer freiwillig versicherten DO-Angestellten Urteil des 8. Senats des BSG in BSGE 55, 67, 71 ff = SozR 2200 § 355 Nr. 3 S 11 ff und dazu ergänzend Urteile des erkennenden Senats vom 4. Dezember 1985 - 1 RR 3/85 - und vom 27. Februar 1986 - 1 RR 9/84, 1 RR 10/84 -).
  • BSG, 22.04.1986 - 8 RR 25/83

    Anspruch auf Heilfürsorge - Verpflichtungsanordnung - Heilfürsorge - Gewährung

    Der Senat kann - wie nach seinem von der Klägerin vorgelegten Runderlaß vom 5. Juni 1980 ersichtlich auch der Nds SM - erhebliche rechtliche Bedenken hiergegen nicht verhehlen (vgl. zur Unzulässigkeit von Arbeitgeberzuschüssen nach § 405 RVO an statusrechtlich den Beamten im wesentlichen gleich-14sienende Dienstordnungs-Angestellte - DO-Angestellte- BSG SozR 2200 § 405 Nr. 7; speziell zur Zulässigkeit der Gewährung von Beitragszuschüssen an freiwillig versicherte DO-Angestellte der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und ihrer Verbände, ach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - 2. BesVNG - vom 23. Mai 1975 - BGBl. I S. 1173 - Urteile des 8. Senats des BSG in BSGE 55, 67 = SozR 2200 § 355 Nr. 3 und in USK 83111 sowie Urteile des erkennenden Senats vom 4. Dezember 1985 - 1 RR 3/85 - und vom 27. Februar 1986 - 1 RR 9/84, 1 RR 10/84 -).
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